Terms and Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

DCI Content Services

§ 1 DCI Content Services

(1) Der Auftraggeber betraut den Auftragnehmer (DCI AG) mit der Bereitstellung von Content Services

(2) Die Bearbeitung des Produktportfolios durch den Auftragnehmer, bzw. die Nutzung von Dritten (CNET Channel) erworbener Produktinformationen, erfolgt auf Basis allgemein zugänglicher sowie durch die jeweiligen Hersteller veröffentlichter Produktdaten. Eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Auftragnehmer aus öffentlichen Quellen bzw. vom Hersteller übernommenen und an den Auftraggeber weitergelieferten Daten ist dem Auftragnehmer nicht möglich und auch nicht geschuldet. Der Auftragnehmer darf daher, solange bei ihm keine offenkundigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestimmter Daten vorliegen, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vom Hersteller überlassenen, bzw. von Dritten (CNET Channel) erworbenen, sowie aus allgemein zugänglichen Quellen bezogenen Daten verlassen und diese ohne weitere Prüfung an den Auftraggeber weiterreichen.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Auftraggeber erhält an den vertragsgegenständlichen Daten ein gemäß der nachfolgenden Parameter beschränktes Nutzungsrecht:

  • a) Die Nutzung der vertragsgegenständlichen Daten ist dem Auftraggeber innerhalb seiner Firma sowie dessen Webauftrittes gestattet.
  • b) Bei der Veröffentlichung im Web sind die vertragsgegenständlichen Daten mit einem entsprechenden Copyrightvermerk „Technische Daten Copyright DCI AG,/CNETChannel Technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ deutlich sichtbar zu versehen. Zusätzlich ist ein Logo von DCI sowie CNET Channel auf jeder Web-Seite zu veröffentlichen, in der die vertragsgegenständlichen Daten verwendet werden.
  • c) Die Nutzung für Dienste, die in Konkurrenz zu DCI Services stehen, ist untersagt und führt zur sofortigen Vertragsauflösung und Verpflichtung zur Löschung der Daten beim Auftraggeber. Für den Fall der Zuwiderhandlung behält sich der Auftragnehmer die Prüfung rechtlicher Schritte und die Erhebung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.

(2) Der Auftraggeber ist sowohl während der Laufzeit dieses Vertrages als auch nach dessen Vertragsende nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Daten oder Teile hiervon weiterzugeben, unterzulizenzieren, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, es sei denn, der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber diesbezüglich vorab ausdrücklich eine schriftliche Genehmigung erteilt.

(3) Vom Nutzungsrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind die Produktbilder und Marketingtexte. Auf diesen Informationen können Nutzungsrechte anderer, z.B. des Herstellers liegen, die durch eine Nutzung durch den Auftraggeber verletzt würden.

(4) Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, alle ihm während der Vertragslaufzeit überlassenen vertragsgegenständlichen Daten, einschließlich Sicherungskopien und Dokumentation, vollständig zu löschen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Daten im Rahmen einer Übergangszeit nach Vertragsende gemäß § 2 Abs. 1 weiter zu nutzen. Die Löschung der Daten, sowie die vollständige Übergabe aller überlassenen Dokumente ist innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Vertragsende schriftlich dem Auftragnehmer zu bestätigen.

§ 3 Vergütung; Fälligkeit

(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der durch den Auftragnehmer erstellten, prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Monatsende.

(2) Die DCI Content Services sind gebunden an eine DCI Profi-Partnerschaft. Bei bereits bestehenden DCI Profi-Partnern, die bislang einen geringeren Beitrag als den für DCI Content Basic vertraglich vorgesehenen zahlen, ist der Beitragssatz entsprechend anzuheben.

§ 4 Inkrafttreten; Laufzeit; Kündigung

(1) Der vorliegende Vertrag hat eine Probezeit von drei Monaten. Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien fristlos ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit hat der Vertrag eine jährliche Laufzeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung liegt u.a. vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien trotz Abmahnung ihren vertraglichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, z.B. anhaltender Zahlungsverzug, oder grob fahrlässig entgegen den Bestimmungen des Vertrages handelt, z.B. unrechtmäßige Unterlizenzierung. Kündigungserklärungen haben jeweils schriftlich zu erfolgen

(3) DCI hat im Falle der Beendigung ihres Dienstleistungsvertrages mit CNET ein Sonderkündigungsrecht zum Vertragsende mit CNET. Die Sonderkündigung hat eine Frist von 14 (vierzehn) Tagen zum Tagesende.

(4) Bei anhaltendem Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer die Aussetzung der Datenlieferungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Posten vor.

§ 5 Haftung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Daten unverzüglich zu überprüfen und festgestellte bzw. feststellbare Mängel zu rügen, anderenfalls sind Haftungsansprüchen gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Gleiches gilt für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder abgegebene Garantien.

(3) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit dem Auftragnehmer kein Vorsatz anzulasten ist, ist die Haftung jedoch beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages gerechnet werden muss.

(4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Übrigen nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung ist jedoch beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages gerechnet werden muss.

(5) Angesichts der sehr geringen Vergütungshöhe, die der Auftraggeber je geliefertem Datensatz schuldet, kommen die Parteien überein, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Kardinalpflichten über die Regelung in vorstehendem Absatz 4 hinaus auf einen Höchstbetrag in Höhe von € 150,00 je Schadensereignis begrenzt ist.

(6) Die Erstellung der vertragsgegenständlichen Daten erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis allgemein zugänglicher oder durch die jeweiligen Hersteller veröffentlichten Produktdaten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vertragsgegenständlichen Daten wird aufgrund des Umstandes, dass die Daten nicht selbst erhoben werden, sondern aus öffentlichen Quellen oder von Dritten bezogen werden, keine Gewähr übernommen.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Parteien verpflichten sich, über den Vertragsinhalt und über ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen anderen Partei auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Schweigen zu bewahren und diese weder zu verwerten noch anderen Personen mitzuteilen. Dies gilt neben den betrieblichen Unternehmensabläufen insbesondere für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erkennbar sind.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen

Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben sie im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in dieser AGB vorhanden sein sollten. Auf diese AGB ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Gerichtsstand ist für beide Teile München.

§ 8 Gewährleistung

(1) DCI gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Mailings.

(2) Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.

(3) Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Anzeige liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird

  • durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
  • durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
  • durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
  • durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxyspeichern (Zwischenspeichern) oder
  • durch einen Ausfall des Versand-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

Bei einem Ausfall des Versand-Servers über einen erheblichen Zeitraum im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

(4) Bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder unvollständiger Veröffentlichung des Mailings hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Mailings beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzwerbung im Hinblick auf ihren Inhalt nicht möglich, lässt DCI eine ihr hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

(5) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

(6) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich erteilten Korrekturen sind Ansprüche gegen DCI wegen unrichtiger Wiedergabe ausgeschlossen.

(7) Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat und DCI diese Konditionen schriftlich bestätigt hat.

§ 9 Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die DCI nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von DCI hiervon unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegenüber DCI sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, DCI hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. Dies gilt insbesondere für Schäden gleich welcher Art, die im Rahmen des Mail-Versendungs-Service durch Dritte verursacht werden (z.B. Infolge unterbliebener, verspäteter oder unrichtiger Aussendung).

(2) Soweit DCI dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden – wie entgangener Gewinn – ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn das den Schaden auslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von DCI grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Der Höhe nach ist die Haftung von DCI auf die für das geschaltete Werbemittel erhaltene Vergütung beschränkt. Der Nachweis eines niedrigeren bzw. überhaupt nicht entstandenen Schadens bleibt beiden Vertragsparteien ausdrücklich vorbehalten.

§ 11 Rechtegewährleistung und Haftungsfreistellung

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, Inhaber aller zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte zu sein. Der Auftraggeber stellt DCI im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können.

(2) Der Auftraggeber stellt DCI von etwaigen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

(3) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung in Off- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Off- und Online-Medien.

(4) Der Auftraggeber sichert zu, zu der in Abs.3 bezeichneten Rechtsübertragung befugt zu sein.

§ 12 Datenschutz

Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der DCI Database for Commerce an Industry AG.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit von DCI geändert werden. Eine Änderung wird allen Vertragspartnern zeitgerecht mitgeteilt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der geänderten Fassung als vereinbart, wenn der Teilnehmer der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Hierauf werden die Teilnehmer hingewiesen werden.

(3) Gerichtstand für beide Teile ist der Sitz der DCI Database for Commerce and Industry AG. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der DCI Database for Commerce and Industry AG vereinbart.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Media-Aktivitäten

§ 1 Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Media-Aktivitäten (wie unter Ziffer 2.2 näher beschrieben) und sämtliche in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen und/oder Lieferungen der DCI Database for Commerce and Industry AG sowie deren verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 des Deutschen Aktiengesetzes („AktG“) (im Folgenden gesamthaft „DCI“).

1.2. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen stehen im Fall eines Konflikts in nachfolgender Rangfolge; Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt:
a) Individualvertraglich vereinbarte Verträge (im Folgenden gesamthaft „Agenturverträge“);
b) diese AGB;
c) gesetzliche Vorschriften.

1.3. Die AGB finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Widersprechende oder eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich durch den Vertragsabschluss ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme vom Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

§ 2 Beauftragung DCI, Leistungsspektrum

2.1. Angebote von DCI sind grundsätzlich unverbindlich, außer ein Angebot von DCI ist ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet. Angebote des Kunden werden für DCI erst mit Annahme des Angebotes verbindlich. DCI kann Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

2.2. DCI bietet im Rahmen seiner Media-Aktivitäten den Kunden der DCI folgendes Leistungsspektrum.

2.2.1. Mediastrategie, Mediaberatung und Mediaplanung
– Beratung auf Basis eines vom Kunden zu erstellenden Briefing, bei der Feinabstimmung von Marketing-/Kommunikationszielen und Mediazielen.
– Beratungen bei der Festlegung und Verteilung des zur Erreichung des Werbe- und Marketingzieles erforderlichen Mediaetats.
– Entwicklung einer dem Kommunikationsziel entsprechenden Mediastrategie, einschließlich des zeitlichen, räumlichen, inhaltlichen und intensitätsmäßigen Einsatzes in allen Medien.
– Erstellung eines Mediaplans bis zur endgültigen Freigabe durch den Kunden und – soweit erforderlich – bis zu zweimalige Überarbeitung eines freigegebenen Mediaplanes oder dessen komplette Neuerstellung zur Umsetzung etwaiger geänderter Vorgaben des Kunden (z.B. Verschiebung von Launches, Veränderung der Medien, Budgetänderungen). Soweit darüber hinaus weitere Überarbeitungen oder Erstellung weiterer Mediapläne erforderlich oder vom Kunden gewünscht werden sollten, wird der insoweit entstehende Aufwand gemäß Preisliste nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt (vgl. Ziffer 6.5).

2.2.2. Mediaeinkauf, Mediaabwicklung und Reporting
– Verhandlungen mit den Medien zur Erreichung günstiger Mengen- und Wiederholungsrabatte unter Berücksichtigung des Gesamtauftragsvolumens des Kunden.
– Auftragserteilung an die Medien zur Umsetzung des vom Kunden freigegebenen Mediaplans im eigenen Namen auf eigene Rechnung von DCI bzw. von DCI beauftragten Subunternehmern.
– Erstellung von Termin- und Produktionsunterlagenplänen (Schaltpläne) auf Basis der Auftragsbestätigungen.
– Berücksichtigung der Zahlungstermine der Medien, vorbehaltlich fristgerechtem Ausgleich entsprechender Vorausrechnungen seitens des Kunden (vgl. Ziffer 6.5), so dass alle erreichbaren Skonti voll ausgeschöpft werden können.
– Überprüfung der Mediarechnungen.
– Endabrechnung der Schaltkosten gegenüber dem Kunden unter Angabe sämtlicher Preisfaktoren und –details.
– Erstellung von Reportings aller Mediabudgets, Streupläne, Medialeistungen, Konditionen, Rabattansprüche.
– Erstellung und Interpretation einer Ex-Post-Dokumentation und Analyse aller durchgeführten Mediamaßnahmen, bezogen auf das Gesamtjahr/Vertragslaufzeit.

2.3. Der Umfang der von DCI gegenüber dem Kunden aus dem vorbeschriebenen Leistungsspektrum (Ziffer 2.2) im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Agenturvertrag, inklusive dessen Anlagen.

2.4. Nicht zum Leistungsspektrum von DCI gehören die Herstellung der produkttechnischen Werbemittel, Inhalte und sonstige Unterlagen sowie der rechtzeitige Versand an die Medien einschließlich notwendiger Abnahmen sowie die Überprüfung auf rechtliche Zulässigkeit sowie inhaltliche und grafische Gestaltung (im Detail geregelt unter Ziffer 3).

2.5. Soweit DCI im Rahmen der Leistungen für den Kunden schutzrechtsfähige Leistungen entwickelt, stehen DCI sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte hieran zu. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe ist untersagt.

2.6. Der Kunde räumt DCI das Recht ein, seinen Firmennamen und sein Logo im Rahmen von Werbung als Referenz zu benutzen.

§ 3 Anlieferung von und Verantwortung für Werbemittel

3.1. DCI erstellt Termin- und Produktionsunterlagenpläne, denen entnommen werden kann, welchem Medium welche Produktionsunterlagen zu welchem Zeitpunkt zur termingerechten Schaltung bei welcher Adresse vorliegen müssen. Der Kunde hat zu veranlassen, dass der Versand der Werbemittel entsprechend der Vorgaben von DCI erfolgt. Die von DCI bei der Planung kalkulierten Vorlaufzeiten sollen – vorbehaltlich einer entsprechenden Verfügbarkeit bei den Medien – eine termingerechte Schaltung gewährleisten. Im Fall einer Unterschreitung der den Termin- und Produktionsunterlagenplänen zugrundeliegenden Vorlaufzeiten durch den Kunden, ist jede Haftung von DCI für daraus resultierende Fehler, Verzögerungen und Schaltausfälle ausgeschlossen.

3.2. Die gebuchten Medien behalten sich vor, übermittelte Werbemittel auf ihre Inhalte, Darstellungstauglichkeit, technische Eignung und bei digitalen Medien auch die Performance – Tauglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Schaltung der Werbemittel abzulehnen.

3.3. Der Kunde ist verantwortlich für folgende Maßnahmen:
– die Herstellung der produktionstechnischen Unterlagen bis zur Einschaltreife. Sicherstellung der technischen Spezifikationen wie von den Medien / Vermarktern gefordert und die direkte Abstimmung bzw. Adaptionen dieser mit den Medien/ Vermarktern.
– den rechtzeitigen Versand der Werbemittel an die von DCI angegebenen Empfänger bzw. Upload auf den kommunizierten Werbemittelserver.
– Soweit erforderlich, die Kennzeichnung hinsichtlich der Einschaltreihenfolge und der terminlichen Zuordnung.
– Überprüfung der Schaltqualität

3.4. DCI haftet nicht für Inhalte und die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung. Insoweit stellt der Kunde DCI von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hierunter fallen insbesondere auch die Kosten der Rechtsvertretung der DCI. Der Kunde wird erforderliche Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit selbst im eigenen Namen und auf eigene Kosten führen. Hiervon unberührt bleibt das Recht von DCI, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.

3.5. Der Kunde stellt DCI des Weiteren von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, sofern DCI auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl DCI dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. DCI trifft jedoch keine Warnpflicht.

3.6. DCI prüft verwendete Keywords, Beiträge, Werbeinhalte, sonstige Informationen und Daten weder markenrechtlich, noch urheberrechtlich. Auch hat der Kunde sicherzustellen, Inhaber sämtlicher zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte zu sein. Die rechtliche Verantwortung liegt insoweit beim Kunden. Sofern DCI von Dritten aufgrund von markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Verletzungen in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde DCI auf erstes Anfordern frei. Hierunter fallen insbesondere auch die Kosten der Rechtsvertretung. Ziffer 3.4 gilt im Übrigen entsprechend.

§ 4 Prüfpflichten des Kunden

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche dem Kunden seitens DCI zur Durchsicht und Freigabe überlassenen Unterlagen (Kampagnen-Planung, Medien-Plan etc.) innerhalb der seitens DCI gesetzten, angemessenen Frist sorgfältig zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet festgestellte Fehler und/oder Änderungswünsche, DCI unverzüglich in Textform mitzuteilen und für nicht zu beanstandende Unterlagen innerhalb der seitens DCI gesetzten, angemessenen Frist schriftlich die Freigabe zu erteilen. Es besteht keine Verpflichtung der DCI, in vom Kunden nicht schriftlich freigegeben Unterlagen dargestellte Projekte und Maßnahmen, umzusetzen.

4.2. Für Fehler sowie den Ausfall oder die Verzögerung von Kampagnen und/oder Schaltungen, die daraus resultieren, dass der Kunde die unter Ziffer 4.1 beschriebenen Prüfpflichten nicht in der geschuldeten Weise erbracht hat, ist DCI nicht verantwortlich.

4.3. Vereinbarte Termine verschieben sich für den Fall, dass der Kunde die unter Ziffer 4.1 beschriebenen Prüfpflichten nicht in der geschuldeten Weise erbracht hat, in angemessenem Umfang, mindestens jedoch um die Dauer der nicht vertragsgemäßen Pflichtenerfüllung. Darüber hinausgehende Rechte von DCI bleiben unberührt. Soweit DCI infolge dessen, dass der Kunde die unter Ziffer 4.1 beschriebenen Prüfpflichten nicht in der geschuldeten Weise erbringt, zusätzliche Kosten (z.B. infolge des Vorhaltens von Mitarbeitern, erhöhtem Abwicklungsaufwand etc.) entstehen, ist der Kunde zum Ersatz gegen Nachweis gemäß aktueller DCI-Preisliste, wie in Ziffer 6.5 geregelt, verpflichtet.

§ 5 Stornierung bereits bestellter Schaltungen

Im Falle eines Stornos bestellter Schaltungen gelten die aktuellen Stornobedingungen der jeweiligen Medien und Vermarkter, die dem Kunden von DCI auf Anfrage kommuniziert werden. DCI wird sich bestmöglich dafür einsetzen, dass anfallende Stornokosten reduziert werden oder ganz wegfallen; ein positives Ergebnis solcher Verhandlungen kann jedoch nicht zugesichert werden. Etwaige anfallende Stornokosten sind vom Kunden zu tragen. Der zusätzliche Zeitaufwand für Stornoverhandlungen wird beim Provisionsmodell, wie in Ziffer 6.2 geregelt, beim Honorarmodell nach Aufwand und aktueller DCI-Preisliste, wie in Ziffer 6.3 geregelt, gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6 Vergütung DCI

6.1. Allgemeines
DCI ist verpflichtet, auf den Umsatz des Kunden bezogene, von den Medien oder Spezialmittlern gewährte Vergütungen und Konditionen (Mengen- und Malrabatte) an den Kunden weiterzuleiten (nachfolgend „kundenbezogene Rabatte“). Bündelt DCI das Volumen mehrerer Kunden auf deren Wunsch und erzielt DCI damit höhere kundenbezogene Rabatte im Sinne eines höheren Mengen- und/oder Malrabatts, so ist DCI verpflichtet, diesen anteilig (pro rata) an die betreffenden Kunden durchzureichen. Darüber hinaus, ist DCI nicht verpflichtet, sonstige seitens der Medien des DCI oder seitens DCI beauftragter Dritter eingeräumte Vorteile (wie z.B. Agenturmittlerprovisionen, Agenturrabatte, Rabatte auf das Gesamtvolumen der Agentur, Skonti etc.) an den Kunden weiterzuleiten oder anteilsmäßig dem Kunden gutzuschreiben.

6.2. Provisionsmodell
Hat DCI mit dem Kunden eine provisionsbasierte Vergütung vereinbart, erhält DCI den vertraglich vereinbarten Prozentsatz von dem für den Kunden realisierten Schaltvolumen. Bemessungsgrundlage für das Schaltvolumen ist das sogenannte Kunden-Netto (nachfolgend „Kunden-Netto-Preis“), d.h. die Bruttopreise der Medien ohne Mehrwertsteuer, abzüglich etwaiger kundenbezogener Rabatte im Sinne von Ziffer 6.1 Satz 1 und Satz 2. Bei der Ermittlung des Kunden-Netto nicht in Abzug zu bringen sind etwaige seitens der Medien der DCI oder von DCI beauftragter Dritten eingeräumte Vorteile im Sinne von Ziffer 6.1 Satz 3.

Der Anspruch auf die provisionsbasierte Vergütung steht DCI – sofern vertraglich nicht abweichend geregelt – auch dann zu, wenn DCI Leistungen erbracht hat, die sich auf einen Zeitraum nach Ablauf des Agenturvertrages beziehen.

Bei Stornierung bereits bestellter Schaltungen berechnet DCI als Aufwandsentschädigung eine Stornogebühr in Höhe von 40 % des Honorars, das DCI ohne Stornierung zugeflossen wäre.

Über den Provisionsanspruch rechnet DCI in der Regel im Rahmen der Vorausrechnungen (vgl. Ziffer 6.6) ab.

6.3. Honorarmodell
Hat DCI mit dem Kunden keine provisionsbasierte Vergütung vereinbart, berechnet DCI dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, für die Tätigkeit von DCI ein Zeithonorar gemäß den in der aktuellen DCI-Preisliste festgelegten Stundensätzen. Die Berechnung des Zeithonorars erfolgt auf Basis einer Taktung angefangener Viertelstunden, wobei die erfassten Zeiten am Ende des Arbeitstages summiert werden. Der Honoraranspruch wird – soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart – monatlich abgerechnet.

6.4. Service-Fee
Soweit nicht abweichend geregelt, erhält DCI zusätzlich zu der in Ziffern 6.2 bzw. 6.3 geregelten Vergütung, eine Pauschale (nachfolgend bezeichnet als „Service-Fee“) in Höhe von 5 % des vom Kunden bei Abschluss des Agenturvertrages bezifferten Mediaetas bzw. bei Verlängerung des Agenturvertrages, in Höhe von 5 % des Mediaetas im jeweiligen Verlängerungszeitraum. Soweit sich der Mediaeta während der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit oder während eines Verlängerungszeitraums erhöht, erhöht sich entsprechend auch die Service-Fee. Die Service-Fee ist in Höhe von 50 % bei Auftragserteilung und in Höhe weiterer 50 % bei Beendigung des Agenturvertrages bzw. am Ende der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit fällig. Bei Verlängerung des Agenturvertrages gilt vorstehende Regelung entsprechend für den jeweiligen Verlängerungszeitraum.

6.5. Bezug von Fremddaten, Zusatzleistungen, Zuschläge, Spesen und Reisekosten, Mediaschaltungen im Ausland
Nicht in der Vergütung nach Ziffern 6.2 – 6.4 enthalten sind Kosten, die für den Bezug von Fremddaten (z.B. redaktionelle Beiträge, Werbemittel) bei DCI oder von DCI beauftragten Dritten anfallen und die DCI vom Kunden ersetzt verlangen kann, wenn der Kunde die Beschaffung dieser Daten freigegeben hat.

Für Zusatzleistungen und eventuell anfallende Zuschläge gilt die DCI-Preisliste in ihrer jeweils aktuellen Form.

Spesen und Reisekosten, die bei DCI im Zuge der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung anfallen, sowie sonstige Barauslagen, die DCI nach vorheriger Absprache mit dem Kunden entstehen, erstattet der Kunde nach entsprechender Abrechnung und Vorlage von Nachweisen. Verwaltungsaufschläge oder dergleichen darf DCI nicht erheben.
Bei Mediaschaltungen im Ausland kann es, soweit die Verträge mit den ausländischen Medien nicht in EURO geführt werden, durch Währungsschwankungen im Wechselkurs zu Preisveränderungen kommen. Preisveränderungen, sowohl wenn sie sich zu Gunsten des Kunden auswirken, als auch wenn sie sich zu Lasten des Kunden auswirken, werden dem Kunden in tatsächlicher Höhe weiterberechnet.

6.6. Kosten der Mediaabwicklung, Vorausrechnung
Der Kunde trägt alle Kosten der Mediaabwicklung (Schaltkosten etc.) aus Basis des Kunden-Netto-Preises. DCI erstellt hierzu – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – quartalsweise am Anfang eines jeden Quartals Vorausrechnungen über die Schaltungen des folgenden Quartals.

Bei kurzfristigen Marketingaktionen, die aus zeitlichen Gründen über die vorbeschriebenen Vorausrechnungen nicht abgerechnet werden können, wird sich DCI mit dem Kunden über die Abrechnungs- und Zahlungstermine gesondert abstimmen.

6.7. Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten
DCI legt bei den Vorausrechnungen (vgl. Ziffer 6.6) hinsichtlich der Schaltkosten den erwarteten Kunden-Netto-Preis, d.h. nach Abzug sämtlicher von den Medien bei fristgerechter Zahlung zu gewährender kundenbezogener Rabatte im Sinne von Ziffer 6.1 Satz 1 und Satz 2 zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer zugrunde.

Nach Vorliegen der vollständigen Rechnungsunterlagen für eine Schaltung erstellt DCI eine endgültige Abrechnung und legt dabei hinsichtlich der Schaltkosten den tatsächlichen Kunden-Netto-Preis, d.h. nach Abzug sämtlicher von den Medien tatsächlich gewährter kundenbezogener Rabatte im Sinne von Ziffer 6.1 Satz 1 und Satz 2 zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer zugrunde.

Eventuell anfallende Bankgebühren für Zahlung des Kunden an DCI oder von DCI an die Medien werden vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere bei Auslandszahlungen.

6.8. Zahlung, Zahlungsverzug
Sämtliche Rechnungen von DCI sind – vorbehaltlich abweichend vereinbarter Zahlungstermine – ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet der Zahlungseingang bei DCI.

Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist DCI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch von 12% des ausstehenden Betrags pro Kalenderjahr, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt DCI in jedem Fall vorbehalten.

Überschreitet der Kunde einen Termin zur Zahlung einer Vorausrechnung, sind Ansprüche des Kunden gegen DCI wegen eines etwaigen Verlustes der auf die verspäteten Zahlungen entfallenden Skonti oder sonstiger Vergünstigungen, ausgeschlossen.

Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Vorausrechnung in Verzug, ist DCI nach Mahnung des Kunden berechtigt, den Media-Auftrag auf Kosten des Kunden zu stornieren.

§ 7 Haftungs- und Gewährleistungsansprüche des Kunden

7.1. Die Gewährleistung für sämtliche von DCI erbrachten Media-Aktivitäten ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrages, gemäß §§ 611 ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sofern nicht ausdrücklich im Agenturvertrag oder in diesen AGB Gegenteiliges geregelt wird.

7.2. Die Haftung von DCI auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss; wegen Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten; wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Leistung; wegen unerlaubter Handlung) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:

7.2.1. Soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, haftet DCI nicht:
– Im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von DCI;
– Im Falle grober Fahrlässigkeit der nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von DCI.

7.2.2.Soweit DCI dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung – auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt – jedoch ausgeschlossen:
– Für nicht vertragstypische, unvorhersehbare Schäden;
– Wenn in der Branche des Kunden das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird;
– Für Schadensersatzansprüche neben oder statt der Leistung, soweit Ersatz von entgangenem Gewinn oder sonstigen Folgeschäden verlangt wird;
– Für Schäden, die vom Besteller beherrscht werden können.

Diese Ausschlüsse gelten nicht im Falle einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Organe, gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von DCI.

7.2.3. Gesetzliche Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz und wegen Personenschäden bleiben unberührt.

7.2.4. Ist DCI aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch DCI zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Übermittlungsstörungen oder mangelnder Erfüllung von Schaltaufträgen durch Medien an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von DCI gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von DCI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. DCI wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Monate oder länger, können beide Parteien vom Agenturvertrag zurücktreten.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 9 Abtretung

Der Kunde darf die ihm in Verbindung mit Leistungen der DCI obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DCI ganz oder teilweise abtreten. DCI ist die Abtretung der DCI in Verbindung mit Leistungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

§ 10 Subunternehmer

DCI ist berechtigt, zur Erfüllung der gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen Dritte einzuschalten, gleich ob es sich dabei um verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG handelt oder nicht. DCI ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, die DCI obliegenden Pflichten gegenüber dem Kunden auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz, Ausschluss von Konkurrenzschutz

11.1. DCI und der Kunde sind verpflichtet, über alle Geschäfte und Betriebsvorgänge der jeweils anderen Partei, die aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist zeitlich unbegrenzt, d.h. sie gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, solange nicht die betreffenden Vorgänge oder Tatsachen ohne Verschulden der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei öffentlich zugänglich geworden sind. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren. Beide Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter in geeigneter Weise zu dieser Geheimhaltung.

11.2. DCI ist jedoch berechtigt, vom Kunden erhaltene Daten anonymisiert zur Marktforschung zu nutzen und garantiert, diese kundenindividuellen Daten nicht ohne Einwilligung an Dritte weiterzugeben.

11.3. DCI verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass er die Übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an DCI im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Kunde stellt DCI hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsvertretung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Ansprüche oder Verfolgungshandlungen von Dritten, einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden, abzuwehren.

11.4. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung gewährt DCI dem Kunden keinen Konkurrenzschutz. DCI haftet dem Kunden insbesondere nicht dafür, dass Wettbewerbsüberschneidungen mit anderen Kunden bestehen oder in Zukunft entstehen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DCI und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Geschäftssitz von DCI. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer von DCI erbrachten Leistung, ist das am Sitz von DCI zuständige Gericht; DCI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

12.4. DCI behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Über Änderungen unterrichtet DCI den Kunden mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Sollte der Kunde der Änderung der Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Schreiben an die Geschäftsadresse von DCI widersprechen, gelten die geänderten Bedingungen als vom Kunden angenommen. Für den Fall, dass der Kunde den Änderungen nicht zustimmt, behält sich die DCI das Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung von allfälligen Kündigungsfristen vor.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

E-Mail-Marketing und Medien

Für die Abwicklung eines Anzeigenauftrags zwischen der DCI Database for Commerce and Industry AG (im folgenden „DCI“) und einem Werbetreibenden (im folgenden „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gültigkeit anderslautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn die DCI AG der Gültigkeit im Einzelfall nicht widerspricht.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DCI gelten für alle Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang, mit dem von DCI angebotenem E-Mail-Marketing stehen.

Im folgenden werden die Begriffe „Mailing“, „Werbung“, „Werbeschaltung“ und „Anzeige“ synonym verwendet.

§ 2 E-Mail-Marketing

(1) Ein E-Mail-Marketing Auftrag im Sinne dieser AGB ist der Auftrag über die Erstellung, Veröffentlichung, das Design oder den Versand von HTML- oder textbasierten E-Mails.

(2) DCI behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für DCI aus anderen Gründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

(3) Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch e-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich.

(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbetreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. DCI ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste von DCI zu halten. Die von DCI gewährte Agenturprovision darf an die Auftraggeber werde ganz noch teilweise weitergegeben werden.

§ 4 Probeabzüge

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. DCI berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

§ 5 Konkurrenzausschlussprinzip

Ein Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben von DCI entsprechende Werbemittel anzuliefern. Etwaige Abweichungen sind mit DCI unverzüglich schriftlich oder per e-Mail abzustimmen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen fordert DCI Ersatz an.

(2) Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die vom Auftraggeber genannte Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen.

(3) Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten

Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von Daten. Der Auftraggeber hat digital übermittelte Unterlagen frei von sog. Computerviren, Würmern und sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten technischen Stand zu entsprechen haben.

§ 7 Zahlungsverzug

(1) DCI kann bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

(2) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist DCI berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.